Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesversicherungsaufsichtsgesetz
VAG NRW§ 1 Versicherungsaufsicht über öffentlich-rechtlicheWettbewerbs-Versicherungsunternehmen
Stand: 24.07.2019
Das für Finanzen zuständige Ministerium übt die Versicherungsaufsicht über diejenigen öffentlich-rechtlichen Wettbewerbs-Versicherungsunternehmen aus, die nicht der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterstehen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 1 VAG NRW →
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- VG Köln, 20.01.2015 – 7 K 5718/13Zitiert von 1
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